1.
Chartervertrag
Der Chartervertrag wird vollständig ausgefüllt an den Vercharterer
zurückgegeben. Mit Bestätigung der Reservierung ist der Chartervertrag
geschlossen und ist die Hälfte des Charterpreises innerhalb von 10
Tagen zur Zahlung fällig. Die Bestätigung mit evtl. darin enthaltenen
Ergänzungen ist Bestandteil des Vertrages, was durch Leistung der
Anzahlung ausdrücklich vom Charterer anerkannt wird. Erst mit Anzahlungseingang
wird der Vertrag für den Vercharterer verbindlich. Bei Überschreitung
der Anzahlungsfrist kann der Vercharterer den Vertrag sofort stornieren.
Die zweite Hälfte des Charterpreises ist zwei Wochen vor Antritt
der Fahrt fällig. Bei der Abfahrt ist dem Vercharterer die Nummer
vom Reisepass oder Personalausweis des Charterers bzw. Bootsführers
anzugeben. Ferner ist eine Kaution in Höhe von € 1.500,-- für
verbrauchten Treibstoff und evtl. Schaden zu hinterlegen, und zwar in
Bargeld oder Euroschecks. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer
Rückgabe sofort zurückerstattet.
2.
Charterbedingungen
Der Charterer bzw. Bootsführer muss im Besitz eines gültigen
Segelscheines oder eines gleichwertigen, anerkannten Befähigungsnachweises
sein. Hat der Charterer selbst kein derartiges Zeugnis, muss auch der
Schiffsführer seine gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen
aus dem Chartervertrag unterschriftlich anerkennen.
Der Charterer erklärt, über die erforderliche Befähigung
zur selbstständigen Schiffführung zu verfügen und verpflichtet
sich, von dem Schiff sorgfältig und nach den Regeln guter Seemannschaft
Gebrauch zu machen. Insbesondere obliegt es ihm:
- a) das an Bord
befindliche Logbuch zu führen und im Schadensfall das Logbuch
an den Vercharterer bzw. Behörden auszuhändigen.
- b) vorschriftsmäßig
ein- und auszuklarieren und sämtliche Bestimmungen und Vorschriften
der Gast- bzw. Aufenthaltsländer und Hafenbehörden zu beachten.
Mit Unterschrift des Chartervertrages wird eine Kopie des Segelscheines
sowie eine Liste mit entsprechenden Befähigungsnachweisen über
Vorkenntnisse und Seemeilenerfahrung beigefügt. Weitere Anforderung
von Unterlagen über die Befähigung des Charterers oder dessen
Schiffsführers behält sich der Vercharterer vor.
Die Navigation ist nur in ausreichend tiefem Wasser gestattet.
3.
Charterzeit
Die Charterzeit beginnt um 14 Uhr und endet um 10 Uhr des im Vertrag angegebenen
Tages, gewöhnlich Freitags. Der Charterer ist zu pünktlicher
Rückgabe verpflichtet. Der Charterer hat dem Vercharterer den Schadenersatz
zu erstatten, den dieser wegen der Verspätung an Dritte leisten muss.
Dies gilt nicht bei höherer Gewalt. In jedem Falle aber gilt der
Chartervertrag bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als verlängert;
insofern bestehen auch die Verpflichtungen zum Beaufsichtigung des Bootes
fort. Übernahme und Rückgabe des Bootes finden stets innerhalb
der Charterzeit statt. Für die Törnplanung bedeutet dies, dass
am Übernahmetag unter Umständen nicht mehr zu einem anderen
Hafen ausgelaufen werden kann und das zur Einhaltung des Rückgabetermins
unter Umständen bereits am Vortag im Heimathafen festgemacht werden
muss.
4.
Versicherungen
Für alle Schiffe besteht eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung
mit einer Deckungssumme von fünf Millionen DM. Die vereinbarte Selbstbeteiligung
in Höhe der Kaution findet auf jeden Schadensfall Anwendung, sowohl
bei eigenem Schaden als auch bei an Dritten zugefügtem Schaden. Der
Verlust von nicht fest mit dem Boot verbundenen Ausrüstungsgegenständen
ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
5.
Verantwortung
Der Charterer ist für das Schiff und die Ausrüstung verantwortlich.
Er darf das Schiff nicht länger als zwölf Stunden unbeaufsichtigt
in einem fremden Hafen zurücklassen. Er ist zur Durchführung
der täglichen Kontroll- und Pflegearbeiten verpflichtet. Die vom
Vercharterer übergebene Betriebsanleitung und die Anweisungen für
den Schadensfall werden vor Übernahme des Bootes zur Kenntnis genommen
und während des Törns beachtet. Der Vercharterer und seine Beauftragten
übernehmen keine Haftung für Personen- und Sachschaden des Charterers
und seiner Crew.
6.
Übernahme
Die Übernahme des Catamarans findet im umseitig bezeichneten Ausgabehafen
statt. Ab 14 Uhr des Übergabetages kann der Charterer in das Schiff
einziehen. Um ca. 15 Uhr findet eine theoretische und praktische Einweisung
mit Probefahrt statt. Die Dauer der Einweisung ist u.a. vom Kenntnisstand
des einzuweisenden Schiffsführers abhängig.
Der Charterer hat den Schiffszustand und die Vollständigkeit der
Ausrüstung an Hand eines Ausrüstungsverzeichnisses gemeinsam
mit dem Vercharterer zu überprüfen und zu bestätigen. Das
Schiff ist während der Probefahrt in allen Funktionen zu testen.
Die Übernahme des Schiffes durch den Charterer gilt als Bestätigung
des einwandfreien Zustandes.
Der Übergabetag kann daher regelmäßig nicht zum Törnbeginn
durch den Charterer verplant werden. Der Schiffsführer sollte sich
bei verbleibender Zeit an diesem Tag vielmehr durch eine Rundfahrt mit
den Eigenheiten des ihm anvertrauten Bootes vertraut machen.
Erst nach ordnungsgemäß abgeschlossener Einweisung hat der
Charterer das Recht den Catamaran eigenverantwortlich loszumachen.
7. Rückgabe
Die Rückgabe des Catamarans findet grundsätzlich wiederum im
Ausgangshafen statt. Die Rückgabe muss zum Ende der vereinbarten
Charterzeit abgeschlossen sein, damit genügend Zeit für die
notwendigen Kontroll-, Wartungs- und Pflegearbeiten bleibt. Das Schiff
ist grundsätzlich in sauberem Zustand zu übergeben und entsprechend
innen und außen, einschließlich Bordwand gründlich zu
reinigen. Ist die Reinigung des Bootes durch den Charterer zum Rückgabetermin
noch nicht abgeschlossen, so kann der Vercharterer gleichwohl die Rückgabe
verlangen und die anfallenden Reinigungskosten dem Charterer in Rechnung
stellen.
Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten
verlässt, hat er die Kosten für die Rückführung des
Schiffes zu tragen. Erst wenn das Schiff den Ausgangshafen erlangt, ist
die Rückgabe des Schiffes erfolgt.
Der Rückgabetermin kann regelmäßig nur dann eingehalten
werden, wenn bereits am Vorabend an den Stegen des Vercharterer festgemacht
wurde. Die Rückgabe gilt erst dann als ordnungsgemäß,
wenn der Catamaran einschließlich Papieren und Ausrüstung abgegeben
wurde. Bei fehlenden Ausrüstungsteilen ersetzt die unaufgeforderte
Verlustmeldung und Erstattung des Anschaffungspreises die Rückgabe.
Das Verschweigen verursachter Schäden begründet zusätzlich
eine Vertragsstrafe in Höhe des Schadenersatzanspruchs. Bei Beschädigung
oder Verlust des Bootes oder irgend eines im Inventar festgehaltenen Bootszubehöres
ist der Charterer gehalten, die Reparaturkosten zu übernehmen bzw.
einen Ersatz zu liefern. Die Erstattung der Kaution wird dann bis zur
Begleichung der Rechnungen für die Reparatur bzw. die Ersatzlieferung
durch den Vercharterer aufgeschoben. Die Erstattung erfolgt als dann unter
Abzug der vom Vercharterer entstandenen Kosten einschließlich Nebenkosten.
Bodenberührungen ziehen eine kostenpflichtige Untersuchung des Unterwasserschiffes
nach sich. Der Charterer haftet auch für alle Schäden, Verluste
und Unfälle seiner Crew. Es muss auf unbedingte Einhaltung des Rückgabetermins
bestanden werden. Auch der nächste Charterer will das Boot pünktlich
übernehmen. Ggf. sind auch dessen Schadenersatzansprüche wegen
verzögerter Übernahme zu tragen. Verzögerungen bei der
Rückreise durch Wartezeiten an Schleusen oder dergl. sind keineswegs
höhere Gewalt, sondern bei der Törnplanung entsprechend zu berücksichtigen.
8. Schadensfall
Im Schadensfall sind die besonderen Anweisungen des Vercharterer genau
zu beachten. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Charterpreises
für die Reparaturzeit hat der Charterer nur dann, wenn dem Vercharterer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei technischen
Störungen bleiben Reparaturzeiten bis 24 Stunden in jedem Fall unberücksichtigt.
Bei Totalverlust des Catamarans wird der Vercharterer von seiner Leistungspflicht
frei; ein Anspruch auf Erstattung des Charterpreises besteht nicht. Im
Schadensfall muss der Charterer stets alle erforderlichen Maßnahmen
zur Erhaltung des Versicherungsschutzes und zur Schadensfeststellung treffen.
Der Vercharterer ist stets sofort zu verständigen.
9. Fahrtgebiet
Das normale Fahrtgebiet des Catamarans umfasst die Küste Mallorcas.
Erweiterungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
des Vercharterer. Der Charterer ist stets verpflichtet, den Catamaran
auf seine Kosten - notfalls auf dem Landweg - zurückzubringen. Allein
der Charterer ist für die ordnungsgemäße Zollabfertigung
und dergl. verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden
Nachteile. Dem Charterer ist bekannt, dass außerhalb des zugestandenen
Fahrtgebiets keinerlei Versicherungsschutz besteht.
10. Rücktritt
des Vercharterers
Wenn der Catamaran aus vom Vercharterer nicht zu vertretenden Gründen
nicht verfügbar ist und er keinen mindestens gleichwertigen Ersatz
zur Verfügung stellen kann, so hat er das Recht, unter Erstattung
des Charterpreises vom Chartervertrag zurückzutreten. Bei einer verzögerten
Bereitstellung besteht lediglich Anspruch auf anteilige Erstattung des
Charterpreises. Bei Verzögerungen von mehr als 24 Stunden kann der
Charterer den Rücktritt verlangen. Der Vercharterer hat ein Rücktrittsrecht,
ohne dass ein Anspruch auf Erstattung des Charterpreises besteht, wenn
der Charterer die Charterbedingungen nicht einhält oder er sich offensichtlich
zur sicheren Führung des Bootes als unfähig erweist und der
Vercharterer sich damit strafbar machen oder Regressansprüchen Dritter
aussetzen würde.
11. Rücktritt
des Charterers
Die Rücktrittsrechte des Vercharterer gelten analog auch für
den Charterer. Bei einem nicht vom Vercharterer zu vertretenden Rücktritt
gilt folgendes: Erfolgt der Rücktritt wenigstens 21 Tage vor Charterbeginn,
so hat der Vercharterer Anspruch auf den halben Charterpreis, bei späterem
Rücktritt auf den vollen Charterpreis. Der Anspruch des Vercharterer
reduziert sich auf die Bearbeitungskosten in Höhe von 10% des Charterpreises,
wenn ein Ersatzcharterer gefunden wird. Es wird unbedingt der Abschluss
einer Reisrücktrittskostenversicherung empfohlen.
12. Haustiere
Die Mitnahme von Haustieren bedarf einer schriftlichen Genehmigung des
Vercharterer. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Charterer uneingeschränkt
für alle durch das Tier verursachten Beschädigungen und Verschmutzungen
haftet. Eine entsprechende Haftungserklärung ist erforderlich. Aber
auch dann dürfen Haustiere keinesfalls auf die Polster im Salon oder
in den Kabinen genommen werden.
13. Sonstiges
Der Catamaran darf nicht für Zwecke benutzt werden, die gegen geltendes
Recht verstoßen. Es dürfen weder Personen noch Güter gegen
Entgelt befördert werden.
Die Teilnahme an Wettfahrten und ähnlichen Veranstaltungen ist strengstens
untersagt.
Es dürfen keine Fahrten bei Dunkelheit oder umsichtigem Wetter durchgeführt
werden. Die Tagesziele sind so zu bemessen, dass stets rechtzeitig vor
Einbruch der Dunkelheit ein geeigneter, sicherer Liegeplatz aufgesucht
werden kann.
Die Wasserstände sind zu beobachten. Es sind dabei unbedingt die
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Evtl. verlängerte Fahrzeiten
bei der Rückreise durch erhöhte Strömung ist rechtzeitig
Rechnung zu tragen. Ein Wechsel in der Schiffsführung oder der Mannschaft
während des Törns ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vercharterer
zulässig. Der Charterer ist stets selbst zur persönlichen Rückgabe
des Catamarans verpflichtet.
Bei einem außergewöhnlichen Rücktransport aus vom Vercharterer
nicht zu vertretenden Gründen trägt der Charterer die entsprechenden
Kosten; dies gilt insbesondere bei Schäden, die durch unsachgemäße
Handhabung oder durch Unfälle entstanden sind.
14. Charterpreis
Der Charterpreis beinhaltet:
- a. die Nutzung
des Catamarans und deren Einrichtung durch die im Chartervertrag genannten
Mannschaftsmitglieder,
- b. den damit
verbundenen natürlichen Verschleiß, die Versicherungen gemäß
Ziffer 4,
- c. die Erstausrüstung
mit Gas und Schmieröl,
- d.
die Behebung unverschuldeter Störungen im normalen Fahrtgebiet;
bei fahrbereitem Schiff jedoch nur im Heimathafen.
Nicht eingeschlossen
sind:
- a. Schäden
durch äußere Gewalteinwirkung,
- b. grob fahrlässig
verschuldete Störungen (z.B. verstopfte Toiletten) und
- c. Treibstoff.
Hiermit erklärt
der Charterer ausdrücklich, dass er die Charterbedingungen gelesen
und verstanden hat, mit der Funktionsweise des Schiffes klargeworden ist
und damit einverstanden ist.
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